Euro 48.400,00 Einzelperson
Euro 82.500,00 bei 2 Personen
Euro 84.150,00 bei 3 Personen
Euro 85.800,00 bei 4 Personen
Euro 88.000,00 bei 5 und mehr Personen
Das erforderliche Mindesteinkommen ist bei Darlehensübernahmen erforderlich und hat zu betragen:
Euro 1.100,00 Einzelperson
Euro 1.518,00 bei 2 Personen
Euro 1.705,00 bei 3 Personen
Euro 1.870,00 bei 4 Personen
Folgende Unterlagen werden zur Übernahme einer Wohnung benötigt:
Staatsbürgerschaftsnachweis oder
Reisepass mit Aufenthaltsbewilligung oder Anmeldebescheinigung
Meldezettel (Hauptwohnsitz in Österreich seit mindestens zwei Jahren erforderlich)
Nachweis über Einkünfte (Aktuelles Einkommen und lückenloser Nachweis über Jahreseinkommen des Vorjahres):
Vorjahr
Nachweis und Art des derzeitigen Wohnsitzes:
Scheidungsabsichtserklärung
Scheidungsbeschluss und -vergleich
Das im Vergleich zu Einfamilienhäusern enge Zusammenleben mit anderen Familien erfordert besondere Rücksichtnahme auf die Mitbewohner der Wohnhausanlage. Rücksichtsvolles Verhalten untereinander im Interesse der Aufrechterhaltung des Hausfriedens wird allen Hausbewohnern zur Pflicht gemacht.
Die wesentliche Punkte des Zusammenleben werden in der Hausordnung verankert.
1. Rücksichtnahme auf die Mitbewohner
2. Benützung und Pflege
3. Abfallbeseitigung
4. Halten von Haustieren
5. Schadenersatzpflicht und Sanktionen
6. Heizung und Betriebskosten
7. Allgemeines
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine von dem (der) Beitretenden zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung des Beitrittes erforderlich. In der Beitrittserklärung muss sich das Mitglied ausdrücklich verpflichten, die Satzung der Genossenschaft einzuhalten, die in der Satzung bestimmten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten, die von der Generalversammlung festzusetzende Beitrittsgebühr und die laufenden Beiträge zu leisten und der Genossenschaft zur Befriedigung ihrer Gläubiger Nachschüsse bis zu der in der Satzung festgesetzten Haftsumme nach dem Genossenschaftsgesetz zu leisten.
Die Mitglieder sind verpflichtet: a) für die Nutzung oder Erwerbung einer Genossenschaftswohnung, oder eines Siedlungs- oder Reihenhauses oder die Inanspruchnahme der Gemeinschaftseinrichtungen der Genossenschaft die dafür festgesetzten Entgelte (Preise) zu entrichten,
Jedes Mitglied hat sogleich bei seinem Eintritt seinen Geschäftsanteil zu leisten und eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt wird. Erst durch den Vorstandsbeschluss (§ 4 Abs 2) und mit Leistung des Geschäftsanteils und Entrichtung der Beitrittsgebühr wird die Mitgliedschaft erworben. Die Generalversammlung kann auch die Einhebung eines laufenden Beitrages und dessen Höhe beschließen.
Die Zusammenfassung der benötigten Unterlagen zum Ausdrucken, die Hausordnung und weitere Informationen finden Sie im Bereich Service
Weitere Informationen & Downloads
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