Ich möchte mieten
Wohnbauförderung - Fördervoraussetzung (Burgenland.at)
Begünstigte Personen, die dringenden Wohnbedarf haben.
Begünstigte Personen sind österreichische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen oder diesen Gleichgestellte (z.B. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger)
Dringender Wohnbedarf besteht, wenn das zu fördernde Haus bzw. die zu fördernde Wohnung das dringende Wohnbedürfnis abdeckt.
Voraussetzung ist die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt. Ein anderes gefördertes Objekt darf nicht im Alleineigentum oder zu mehr als 50% im Miteigentum der Förderungswerbenden sein.
Begünstigt ist eine natürliche Person, wenn sie ununterbrochen und rechtmäßig mehr als zwei Jahre den Hauptwohnsitz in Österreich begründet hat und Einkünfte bezieht, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet hat und nunmehr Leistungen aus dieser enthält.
Begünstigt ist eine natürliche Person auch, wenn sie rechtmäßig seit zumindest fünf Jahren Einkünfte bezogen hat, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet hat und nunmehr Leistungen aus dieser erhält.
Die Wohnbauförderung ist an Einkommensobergrenzen gebunden:
bei einer Personen im gemeinsamen Haushalt € 48.400,00
bei zwei Personen im gemeinsamen Haushalt € 82.500,00
bei drei Personen im gemeinsamen Haushalt € 84.150,00
bei vier Personen im gemeinsamen Haushalt € 85.800,00
bei fünf und mehr Personen im gemeinsamen Haushalt € 88.000,00
Das erforderliche Mindesteinkommen ist bei Darlehensübernahmen erforderlich und hat zu betragen:
bei einer Person im gemeinsamen Haushalt € 1.100,00
bei zwei Personen im gemeinsamen Haushalt € 1.518,00
bei drei Personen im gemeinsamen Haushalt € 1.705,00
bei vier Personen im gemeinsamen Haushalt € 1.870,00
Finanzierungsbeitrag (gbv.at)
Der Finanzierungsbeitrag (auch oft als Baukosten- oder Grundkostenbeitrag bezeichnet) ist jener Betrag, der vom Mieter oder Nutzungsberechtigten bei Abschluss des Anwartschafts- oder Mietvertrages als Beitrag zur Finanzierung des Bauvorhabens (Grund- und/oder Baukosten, Steuern, Vermessung, Planung, Kanal- und Wasseraufschließung usw.) an die gemeinnützige Bauvereinigung zu leisten ist und stellt eine Mietzinsvorauszahlung dar.
Die Höhe des zu leistenden Finanzierungsbeitrages ist von verschiedenen Faktoren wie z.B. der Größe des Bauvorhabens abhängig.
Mietkauf (gbv.at)
Ein Mieter einer Wohnung, die sich in einer Baulichkeit befindet, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde, erwirbt unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen frühestens nach Ablauf einer 5jährigen Nutzungsdauer das Recht auf Übertragung in das Wohnungseigentum.
Den gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Mietobjekts in das Eigentum haben nur Mieter von Mietobjekten, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet worden sind und deren Förderung noch aufrecht ist.
Wurde vom Mieter einer geförderten Mietwohnung bei der Anmietung neben dem Entgelt eine Eigenleistung zur Finanzierung von Grund- und/oder Baukosten in Form eines Finanzierungsbeitrages verlangt, der einen bestimmten Betrag übersteigen, hat der Mieter einen Anspruch auf nachträgliche Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum.
Der vom kaufwilligen Mieter zu leistende Gesamtkaufpreis setzt sich einerseits aus dem Barpreis und andererseits aus den zu übernehmenden Verpflichtungen und Lasten der gemeinnützigen Bauvereinigung (also insbesondere aus den aushaftenden Darlehen) zusammen. Der Barpreis ist somit der vom Mieter bar zu erbringende Kaufpreis. Der bei Anmietung geleistete Finanzierungsbeitrag wird nach Kürzung um einen 1%igen „Verwohnungsabschlag“ pro Jahr der Mietdauer auf den Fixpreis angerechnet und mindert somit den Barpreis.
Ich wohne
Betriebskosten
Zu den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nach §§ 21 – 24 MRG iVm § 14 Abs 1 Z 6 und 7 WGG zählen die Kosten für
die Prämien der Versicherung des Hauses gegen Brandschaden, Leitungswasserschäden (inkl. Korrosionsschäden) und die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Hauses,
die Prämien der Versicherung gegen andere Schäden wie bspw gegen Glasbruch oder gegen Sturmschäden; dies jedoch nur, soweit die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrages zugestimmt haben,
Diese Kosten können auf die Mieter überwälzt werden und sind von diesen anteilsmäßig zu bezahlen. Bis 30.6. des Folgejahres ist eine Betriebskosten-Abrechnung zu legen.
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt üblicherweise über die Jahrespauschalverrechnung (Kalenderjahr). Bei einer Jahrespauschalverrechnung ist der Vermieter verpflichtet, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und Einsicht in die Belege zu gewähren. WGG – Mietern oder Nutzungsberechtigten werden monatlich gleichbleibende Beträge vorgeschrieben, die meist einmal jährlich angepasst werden.
Abrechnungen (gbv.at) nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Ein gemeinnütziger Bauträger stellt seinen Mietern jährlich bis spätestens 30. Juni folgende Abrechnungen:
Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist Bestandteil des monatlichen Entgelts und dient der Finanzierung von notwendigen oder nützlichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Je nach Alter des Gebäudes kann die Höhe des Beitrags variieren.
Je ein Exemplar der Abrechnungen ist auch an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufzulegen; das wird in der Regel am „Schwarzen Brett“ oder in einem sonst allgemein zugänglichen Teil des Hauses sein. Darüber hinaus ist den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten Einsicht in die Belege und Rechnungen – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in die Ausdrucke der Belege – zu gewähren. Die Belege liegen in der Regel bei der Hausverwaltung zur Einsicht auf. Auf Wunsch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten können ihm auf seine Kosten auch Ablichtungen (Kopien) der Belege ausgehändigt werden.
Gegen die Abrechnung die Betriebskosten, die öffentlichen Abgaben und die besonderen Aufwendungen von Gemeinschaftsanlagen betreffend können Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte begründete Einwendungen binnen 6 Monaten nach Auflage der Abrechnung erhoben werden.
Heizkostenabrechnung
Bis 6 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Heizperiode) ist eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten sowie der Verbrauchsanteile nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) zu legen. Die Abrechnung samt Belegsammlung muss an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufliegen. Eine Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) muss jedem Wärmeabnehmer (= Mieter oder Nutzungsberechtigter einer Mietwohnung oder Wohnungseigentümer) an die Anschrift des Nutzungsobjektes gesendet werden. Ein Wärmeabnehmer, der seine Wohnung nicht selbst nutzt, kann auch eine andere inländische Zustelladresse oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekanntgeben für die Zusendung der Abrechnungsübersicht.
Bis spätestens 6 Monate nach Rechnungslegung kann der Wärmeabnehmer gegen die Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erheben.
Der Mieter einer Eigentumswohnung kann die Einsicht in die Information über die Abrechnung von seinem Wohnungseigentümer oder eine Kopie verlangen.
Ich ziehe um
Finanzierungsbeitrag – Rückerstattung (gbv.at)
Der Anspruch des Mieters oder Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages entsteht mit der Auflösung seines Mietvertrags.
Der Betrag ist von der gemeinnützigen Bauvereinigung binnen 8 Wochen nach Räumung des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes an den Mieter, der das Miet- oder Nutzungsverhältnis beendet hat und aus dem Mietobjekt ausgezogen ist, auszubezahlen, soweit der Betrag nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen der gemeinnützigen Bauvereinigung aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
Die Höhe des zurückzuerstattenden Finanzierungsbeitrags wird im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) genauestens wie folgt geregelt:
§ 17 Abs. 4 WGG: “Die Beträge gemäß Absatz 1 (= zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsgemäße Absetzung für Abschreibung im gemäß Absatz 4 festgesetzten Ausmaß) sind mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligen früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.”
§ 17 Abs. 5 WGG: „Bei Baulichkeiten, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Jänner 1955 erteilt wurde, finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“
Da die Bestimmungen des § 17 Absätze 1 und 4 WGG erst mit der Wohnrechtsnovelle 2000 geschaffen wurden, gelten für Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse (=“Genossenschaftswohnung”) in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen wurden, folgende Bestimmungen des WGG:
§ 39 Abs. 27 WGG
“a) der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gemäß § 17 Abs. 4 in der bis 30. Juni geltenden Fassung [= der Finanzierungsbeitrag wird um 2 Prozent abgewertet und danach (unter gewissen Bedingungen) mit dem Verbraucherpreisindex (=Inflationsrate) aufgewertet],
b) ab dem 1. Jänner 2001 vermindert um eine Abschreibung von 1 vH pro Jahr.”
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